Hochschulstadt Straubing e.V.
Verein zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Satzung 2023
Neufassung der Satzung des Vereins Hochschulstadt Straubing e.V.
durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.11.2023
Hier können Sie die Satzung herunterladen:
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen
HOCHSCHULSTADT STRAUBING E.V.
Verein zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
2) Er hat seinen Sitz in Straubing.
§ 2 Zweck
1) Der Verein hat den Zweck, die im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe durch deren drei Einrichtungen TUM Campus Straubing, Technologie- und Förderzentrum und C.A.R.M.E.N. e.V. sowie anderer Einrichtungen von Universitäten geleistete Wissenschaft, Forschung und Lehre zu unterstützen, aus allen Kreisen der Bevölkerung Freunde und Förderer für die dort geleistete Arbeit zu gewinnen, dessen Vernetzung mit Wirtschaft und Gesellschaft zu vertiefen und hierdurch die Universitätsstadt Straubing sowie nachhaltiges Leben und Wirtschaften zu fördern.
Aufgabe des Vereins ist demnach insbesondere
a) die Entwicklung des Kompetenzzentrums mit seinen drei Säulen TUM Campus Straubing, Technologie- und Förderzentrum, C.A.R.M.E.N. e.V. zu unterstützen,
b) Wissenschaft und Lehre im Kompetenzzentrum zu fördern sowie
c) durch Wissenstransfer in breite Kreise der Bevölkerung und der Wirtschaftstreibenden Straubings, des Landkreises Straubing-Bogen und Ostbayerns zur richtigen Einschätzung der in den Einrichtungen gebündelten wissenschaftlichen Leistung und wirtschaftlichen Bedeutung der Aktivitäten für die Zukunft der Region und der Gesellschaft allgemein beizutragen.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Symposien etc. zur Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Nachwachsenden Rohstoffe im Allgemeinen und der Forschungstätigkeit des Kompetenzzentrums im Besonderen.
- Finanzielle Unterstützung von Wissenschaft und Forschung.
- Einwirken auf Entscheidungsträger auf kommunaler, staatlicher und europäischer Ebene zur Förderung der von den Einrichtungen betriebenen Projekte und damit zur allgemeinen Förderung der Attraktivität der Stadt Straubing und des Landkreises Straubing-Bogen als Standort für Unternehmen auf dem Gebiet der Nachwachsenden Rohstoffe.
3) Eine Unterstützung von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen bzw. der von diesen betriebenen Projekten ist nur zulässig, soweit hierbei die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfüllt sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch durch wiederholte Leistungen nicht begründet.
6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Straubing, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- Fördermitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand auf Antrag in Textform hin verliehen.
3) Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, welche sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, die Ernennung zu Ehrenmitgliedern antragen.
4) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe der Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung jährlich festsetzt. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht.
5) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
Der Austritt ist vom Vereinsmitglied in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Der Vorstand kann durch einen mit 2/ 3 der Stimmen gefassten Vorstandsbeschluss ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 6 und § 7)
- der Beirat (§ 8)
- die Mitgliederversammlung (§ 9).
§ 6 Vorstand i.S.d. § 26 BGB
1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Hierbei ist der 1. Vorsitzende stets allein, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugt.
3) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- laufende Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichts
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einholen.
4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, können jedoch ihre notwendigen Auslagen vom Verein ersetzt erhalten.
6) Die Sitzungen des Vorstandes finden in Präsenz, andernfalls im Wege der elektronischen Kommunikation statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens einmal jährlich in Textform mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
7) Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die Einberufung des Vorstandes ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes können bei Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung eine höhere Mehrheit erfordern. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Erweiterter Vorstand
1) Neben dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht ein sogenannter Erweiterter Vorstand. Diesem gehören neben dem Vorstand gemäß § 6 mindestens acht weitere Mitglieder an. Den Vorsitz im Erweiterten Vorstand führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes nach § 6, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
2) Dem Erweiterten Vorstand sollen angehören:
- die Ehrenmitglieder
- der Landrat des Landkreises Straubing-Bogen
- der Oberbürgermeister der Stadt Straubing
- Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und aus dem Kreis der Fördermitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
3) Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Aufstellung eines Jahresbudgets auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes und die Planung von Veranstaltungen, die Mitwirkung an Veröffentlichungen, die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Billigung der Jahresrechnung. Mitglieder des Erweiterten Vorstands können an Sitzungen des Vorstandes gemäß § 6 teilnehmen. Sie haben bei Abstimmungen des Vorstandes nach § 6 kein Stimmrecht.
4) Der Erweiterte Vorstand soll wenigstens einmal im Jahr zusammentreten. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes finden grundsätzlich in Präsenz, andernfalls im Wege der elektronischen Kommunikation statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes führt der vom Vorstand gewählte Schriftführer eine Niederschrift, die von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch in Textform im Umlaufverfahren erfolgen.
5) Der Erweiterte Vorstand kann für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 8 Beirat
1) Der Verein kann einen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet vom Erweiterten Vorstand gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jede natürliche Person. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, wählt der Erweiterte Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes ein Ersatzmitglied.
2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten fachlich zu beraten.
3) Die Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich statt. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, in Textform mit einer Frist von zehn Tagen einberufen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen.
4) An den Sitzungen des Beirates können sämtliche Mitglieder des Vorstandes teilnehmen. Sie können sich zu Wort melden, haben aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
5) Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, hilfsweise dem zweitältesten Beiratsmitglied geleitet.
6) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – einschließlich der Ehrenmitglieder – eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes, soweit diese nicht anderweitig bestimmt sind
- Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuberufen. Sie findet grundsätzlich in Präsenz, andernfalls im Wege der elektronischen Kommunikation oder als hybride Versammlung statt. Die Tagesordnung ist mit der Einladung zu verschicken.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder es in Textform gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Regelungen in dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest.
7) Über die gefassten Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Die Tagesordnung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Beratungsgegenstand der Mitgliederversammlung bezeichnen.
§ 11 Vereinsvermögen
1) Die notwendigen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2) Der Vorstand beschließt – unter Wahrung der Rechte der Mitgliederversammlung – bis zu welchen Beträgen der 1. Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister über das Vermögen des Vereins verfügen können. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt.
3) Falls die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins nicht durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Straubing durchgeführt werden kann, bestellt der Vorstand auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie sind berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob den Mitgliedern des Vorstandes Entlastung erteilt werden kann.
Schlussvorschriften
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, soweit diese erforderlich sein sollten, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu erreichen, sowie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Gesellschaft durch die Finanzbehörden sicherzustellen. Er hat die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. Juli 2005 in Straubing beschlossen und am 21. Juli 2009 in § 9 Abs. 5 sowie am 23.11.2023 geändert.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing unter VR 1007 eingetragen.
gez. Toni Hinterdobler
1. Vorsitzender